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Datenschutz für Ihre Sicherheit

 
     
  Untersuchungen haben es bereits mehrfach belegt, der Datenschutz wird von der Deutschen Hotellerie nur sehr stiefmütterlich behandelt. Dieses Verhalten kann Unternehmen teuer zustehen kommen, denn auch in diesem Fall gilt der allgemein gültige Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Geldbußen bis zu 250.000 € (vgl. § 43 BDSG) können letztlich die Existenz bedrohen.

Neben den Sanktionen ist ein weiterer Aspekt für Unternehmen besonders zu beachten: Unrechtmäßig gespeicherte Daten können im Nachhinein nicht mehr rechtmäßig werden. Dieser Grundsatz kann verheerende Folgen für viele CRM- (Customer Relationship Management) und Marketingprogramme haben, da hier besonders stark auf die Sammlung und Analyse von Kundendaten gesetzt wird.

Für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzgesetze innerhalb eines Unternehmens ist der Datenschutzbeauftragte verantwortlich, den jedes Unternehmen bestellen muss, wenn mehr als vier Personen mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind. Hat ein Hotel beispielsweise an der Rezeption mehr als vier Mitarbeiter, die Zugang zum Front Office System haben, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zwingend notwendig.

TS&C berät Sie in diesem Bereich umfassend und stellt bei Bedarf auch den Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen. Kontakten Sie uns, wir beantworten Ihre Fragen umgehend!

Zur Vertiefung dieses Themas finden Sie nachfolgend einen Aufsatz, den TS&C für die IHA (Hotelverband Deutschland) im Dezember 2004 geschrieben hat: Download

Checkliste zum Thema Datenschutz:

  • Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?
  • Haben Sie eine Verfahrensübersicht nach § 4 g II BDSG, das zur öffentlichen Einsicht zur Verfügung steht? Haben Sie ein internes Verfahrensverzeichnis?
  • Verfolgen Sie den Grundsatz der Datensparsamkeit und Zweckbindung, speziell bei Webformularen?
  • Haben Sie in Ihren (Melde-)Formularen eine Einwilligungserklärung, durch die die betroffene Person die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten akzeptiert?
  • Befindet sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Passus bezüglich des Datenschutzes und der Einwilligungserklärung?
  • Können Sie Ihrer Auskunftspflicht nachkommen, in dem Sie der betroffenen Person die gespeicherten Daten, sowie deren Herkunft aufzeigen können (§ 34 BDSG)?
  • Beachten Sie die verschiedenen Unterrichtungs-, Hinweis- und Informationspflichten sowie Pflichtfelder auf Webformularen und der Webseite?
  • Sind auf Ihren Antwort- bzw. Responsekarten bei Mailings und Gewinnspielen  Einwilligungserklärungen aufgedruckt und wird der Informationspflicht nachgekommen?
  • Sind Ihre amerikanischen Partnerunternehmen zertifiziert nach dem Safe Harbor Abkommen
  • Gibt es bei grenzüberschreitendem Datenverkehr Verträge über den Datenschutz?
  • Wenn Sie Daten extern verarbeiten lassen („Auftragsdatenverarbeitung“); gibt es auch hierfür Verträge, die den gesetzlichen Bedingungen genügen?

Eine umfassende Checkliste finden in nachfolgenden Link. Bitte klicken Sie hier für Ihr persönliches Exemplar.

 

 

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