| |
Untersuchungen
haben es bereits mehrfach
belegt, der Datenschutz wird
von der Deutschen Hotellerie
nur sehr stiefmütterlich
behandelt. Dieses Verhalten
kann Unternehmen teuer
zustehen kommen, denn auch
in diesem Fall gilt der
allgemein gültige Grundsatz:
„Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht“. Geldbußen
bis zu 250.000 € (vgl. § 43
BDSG) können letztlich die
Existenz bedrohen.
Neben den Sanktionen ist ein
weiterer Aspekt für
Unternehmen besonders zu
beachten: Unrechtmäßig
gespeicherte Daten können im
Nachhinein nicht mehr
rechtmäßig werden. Dieser
Grundsatz kann verheerende
Folgen für viele CRM-
(Customer Relationship
Management) und
Marketingprogramme haben, da
hier besonders stark auf die
Sammlung und Analyse von
Kundendaten gesetzt wird.
Für die Kontrolle der
Einhaltung der
Datenschutzgesetze innerhalb
eines Unternehmens ist der
Datenschutzbeauftragte
verantwortlich, den jedes
Unternehmen bestellen muss,
wenn mehr als vier Personen
mit automatisierter
Datenverarbeitung
beschäftigt sind. Hat ein
Hotel beispielsweise an der
Rezeption mehr als vier
Mitarbeiter, die Zugang zum
Front Office System haben,
ist die Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten
zwingend notwendig.
TS&C berät Sie in diesem
Bereich umfassend und stellt
bei Bedarf auch den
Datenschutzbeauftragter für
Ihr Unternehmen. Kontakten
Sie uns,
wir
beantworten Ihre Fragen
umgehend!
Zur Vertiefung dieses
Themas finden Sie
nachfolgend einen Aufsatz,
den TS&C für die IHA
(Hotelverband Deutschland)
im Dezember 2004 geschrieben
hat:
Download
Checkliste zum Thema
Datenschutz:
-
Gibt es in Ihrem
Unternehmen einen
Datenschutzbeauftragten?
-
Haben Sie eine
Verfahrensübersicht nach
§ 4 g II BDSG, das zur
öffentlichen Einsicht
zur Verfügung steht?
Haben Sie ein internes
Verfahrensverzeichnis?
-
Verfolgen Sie den
Grundsatz der
Datensparsamkeit und
Zweckbindung, speziell
bei Webformularen?
-
Haben Sie in Ihren (Melde-)Formularen
eine
Einwilligungserklärung,
durch die die betroffene
Person die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung
der Daten akzeptiert?
-
Befindet sind in den
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein
Passus bezüglich des
Datenschutzes und der
Einwilligungserklärung?
-
Können Sie Ihrer
Auskunftspflicht
nachkommen, in dem Sie
der betroffenen Person
die gespeicherten Daten,
sowie deren Herkunft
aufzeigen können (§ 34
BDSG)?
-
Beachten Sie die
verschiedenen
Unterrichtungs-,
Hinweis- und
Informationspflichten
sowie Pflichtfelder auf
Webformularen und der
Webseite?
-
Sind auf Ihren Antwort-
bzw. Responsekarten bei
Mailings und
Gewinnspielen
Einwilligungserklärungen
aufgedruckt und wird der
Informationspflicht
nachgekommen?
-
Sind Ihre amerikanischen
Partnerunternehmen
zertifiziert nach dem
Safe Harbor Abkommen
-
Gibt es bei
grenzüberschreitendem
Datenverkehr Verträge
über den Datenschutz?
-
Wenn Sie Daten extern
verarbeiten lassen
(„Auftragsdatenverarbeitung“);
gibt es auch hierfür
Verträge, die den
gesetzlichen Bedingungen
genügen?
Eine umfassende Checkliste
finden in nachfolgenden
Link.
Bitte
klicken Sie hier für Ihr
persönliches Exemplar.
|
|